Beratungsteam

Beratungslehrer/Beratungslehrerin

Beratungstätigkeit in der Schule ist grundsätzlich, ebenso wie Unterrichten, Erziehen und Beurteilen, Aufgabe aller Lehrerinnen und Lehrer (§ 44 SchulG; § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 ADO). Sie bezieht sich vor allem auf die Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten über Bildungsangebote, Schullaufbahnen und berufliche Bildungswege einschließlich der Berufswahlvorbereitung und die Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten bei Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten.
BeratungslehrerInnen ersetzen innerhalb der Schule also nicht die allgemeine Beratungsverpflichtung der Lehrkräfte gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern bzw. Eltern, sondern sie ergänzen sie dadurch, dass sie für spezifische Probleme mehr Zeit haben und professionelle Methoden anwenden.
Die Beratungslehrerin/ der Beratungslehrer der Geschwister-Scholl-Realschule arbeiten vor diesem Hintergrund und im Rahmen des einschlägigen Erlasses vom 8.12.1997 insbesondere in den beiden folgenden Bereichen:

  1. Beratung von Lehrerinnen und Lehrern zur Vorbeugung und Bewältigung von Lern- und Verhaltensproblemen sowie darin begründeten Konflikten in der Schule, Der einschlägige Erlass hebt besonders die Beratung und Unterstützung der Kolleginnen und Kollegen bei der Erfüllung ihrer Beratungsaufgaben und zur Konfliktbewältigung hervor. Die Beratungstätigkeit der Beratungslehrerin bzw. des Beratungslehrers richtet sich an die betreffende Kollegin bzw. den betreffenden Kollegen, z. B. in Form von Informationen, Empfehlungen, Dialogen oder kollegialen Fallbesprechungen.
  2. Individuelle Beratung von Schülerinnen/Schülern und Erziehungsberechtigten über präventive und fördernde Maßnahmen beispielsweise im Hinblick auf die Lösung von Lern- und Verhaltensproblemen und die Förderung besonderer Begabungen. Die Möglichkeiten reichen hier von punktuellen Hilfestellungen etwa bei Schulleistungseinbrüchen oder Auffälligkeiten im Sozialverhalten über komplexe längerfristige Trainingspläne zur nachhaltigen Behebung individueller Schwierigkeiten oder zur Stärkung besonderer Fähigkeiten und Begabungen bis hin zu allgemeiner Präventionsarbeit etwa durch Angebote zum Erwerb von Lerntechniken.

 

Zuweilen ergibt sich im jeweiligen Einzelfall die Notwendigkeit, einen Kontakt zu außerschulischen Einrichtungen (z.B. Familienberatung, Suchtberatung, Mädchenberatung …) herzustellen (§ 8 Abs. 2 ADO).
Einzelhilfe im Rahmen der Beratungstätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern im Sinne des Erlasses setzt die Zustimmung der zu Beratenden voraus, um ein Vertrauensverhältnis zu ermöglichen. Die im Rahmen des Beratungskontaktes zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
Die für den Schulbereich geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.